PPWR-Dokumentation
Konformitäterklärung und Co. einfach erklärt
Mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (Verordnung (EU) 2025/40) verändert die Europäische Union das Verpackungsrecht grundlegend. Während sich die öffentliche Diskussion häufig auf Recyclingquoten, Mehrwegvorgaben und Verpackungsvermeidung fokussiert, wird ein Aspekt oft unterschätzt: die zunehmende Bedeutung von Chemikalien- und Materialkonformität.
Die PPWR verbindet in bisher nicht gekannten Umfang Anforderungen aus dem Verpackungsrecht, der Kreislaufwirtschaft und dem Chemikalienrecht. Für Unternehmen bedeutet das, dass Verpackungen künftig nicht nur sicher und rechtskonform sein müssen, sondern auch kreislauffähig gestaltet werden müssen.

Das übergeordnete Ziel der PPWR besteht darin, Verpackungen in einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu halten.
Das Problem aus EU-Sicht: Materialien können nur dann hochwertig recycelt werden, wenn problematische Stoffe nicht dauerhaft in den Materialkreislauf gelangen. In den vergangenen Jahren wurde deutlich, dass Verpackungen häufig Stoffe enthalten, die das Recycling erschweren, die Qualität von Rezyklaten reduzieren und Gesundheits- oder Umweltrisiken verursachen können.
Die PPWR verfolgt daher einen neuen Ansatz: Nicht nur die Verpackung selbst, sondern auch ihre chemische Zusammensetzung wird als Bestandteil der Kreislauffähigkeit betrachtet.
Bisher konzentrierte sich Material Compliance häufig auf die Frage, ob der eingesetzte Stoff rechtlich zulässig ist. Die PPWR erweitert diese Betrachtung um den Aspekt, ob die Verpackung auch recyclingfähig ist.

Folgende Fragen sollten sich Unternehmen stellen:
Erweitert um:
Die PPWR ergänzt bestehende Rechtsvorschriften und baut auf ihnen auf. Sie erweitert die Anforderungen an Nachweisführung und Kreislauffähigkeit. Zu den wichtigsten Regelwerken gehören: REACH, CLP Regulation, Food Contact Materials Regulation und Single-Use Plastics Directive. Eine Verpackung muss daher künftig gleichzeitig: REACH-konform, lebensmittelrechtlich konform, produktsicherheitsrechtlich konform und PPWR-konform sein.
PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) werden aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften seit langer Zeit z. B. bei Fast-Food-Verpackungen, fettabweisende Papierverpackungen oder Backwarenverpackungen eingesetzt. Sie sind “Ewigkeitschemikalien”, da sie in der Umwelt kaum abgebaut werden (hohe Persistenz). Die PPWR enthält deshalb erstmals europaweit harmonisierte Beschränkungen für PFAS in bestimmten Lebensmittelkontaktverpackungen. Ab dem 12.08.2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen enthalten, die die in Artikel 5 Absatz 5 der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) festgelegten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.

Es gelten drei unterschiedliche Grenzwerte für PFAS:
Wird einer dieser Grenzwerte erreicht oder überschritten, gilt die Verpackung als nicht konform. In der Praxis erfolgt die Prüfung häufig über ein stufenweises Analyseverfahren. Interzero unterstützt Sie gerne dabei!
Hinweis: Gerade Papier- und Kartonverpackungen sollten frühzeitig auf fluorierte Beschichtungen untersucht werden.
Bereits in der bisherigen Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) sind Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom verankert. Diese werden in der PPWR übernommen.
Grenzwert für alle Verpackungen (Kunststoff, Karton, Glas usw.): Die Summe der vier Schwermetalle darf 100 mg/kg (100 ppm) nicht überschreiten.
Hinweis: Z. B. Druckfarben, Farbpigmente, Additive und Recyclingmaterialien sollten frühzeitig analysiert werden.
SVHC-Stoffe nach der REACH-Verordnung sind besonders besorgniserregende Stoffe. Sie können beispielsweise krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder besonders langlebig in der Umwelt sein.
Für Verpackungen relevant:
Die PPWR verfolgt das Ziel, sogenannte “Substances of Concern” aus Stoffkreisläufen herauszuhalten. Darunter fallen Stoffe, die Recyclingprozesse beeinträchtigen, die Qualität von Rezyklaten reduzieren und Gesundheits- oder Umweltrisiken verursachen.
Die Europäische Kommission wird in den kommenden Jahren weitere Bewertungsmethoden und Kriterien entwickeln. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an Stofftransparenz und -bewertung künftig weiter steigen werden.
Die Stoffanforderungen der PPWR gelten materialunabhängig für alle Verpackungen und Verpackungskomponenten (auch Druckfarben, Pigmente, UV-Lacke, Beschichtungen, Klebstoffsysteme, Barriereschichten und Additive in Kunststoffen). Die relevanten Stoffrisiken und Prüfschwerpunkte unterscheiden sich jedoch je nach Materialklasse. Materialübergreifend gelten zudem die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2025/40 (anwendbar ab dem 01.01.2030).
Anmerkung: Nach Art. 6 Abs. 3 PPWR gilt dieser Stichtag nur vorbehaltlich der delegierten Rechtsakte zur Bewertungsmethodik. Maßgeblich ist der 01.01.2030 oder der Zeitpunkt 24 Monate nach deren Inkrafttreten, je nachdem, welcher später liegt. Da diese Rechtsakte noch nicht final vorliegen, ist eine Verschiebung des Stichtags nicht auszuschließen.

Kunststoffverpackungen stellen aus stofflicher Sicht die komplexeste Materialklasse dar. Neben dem Basispolymer (z. B. Polyethylen, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polystyrol) sind Additive wie Weichmacher, Antioxidantien, UV- und Wärmestabilisatoren, Gleitmittel, Farbmittel und Flammschutzmittel zu bewerten. Ergänzend sind Restmonomere, Katalysator- und Lösemittelrückstände sowie unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe (NIAS, non-intentionally added substances) zu berücksichtigen, etwa Abbau- und Reaktionsprodukte von Additiven oder Verunreinigungen aus Rezyklaten.
Kunststoffverpackungen mit Lebensmittelkontakt
Für Kunststoffverpackungen mit Lebensmittelkontakt gilt zusätzlich die Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Sie legt eine Unionsliste zugelassener Monomere und Additive sowie einen Gesamtmigrationsgrenzwert von 10 mg/dm² und stoffspezifische Migrationsgrenzwerte (SML) fest. Die Konformität ist durch Migrationsprüfungen oder anerkannte Modellierungsverfahren zu belegen.
Einsatz von Rezyklaten
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 müssen Kunststoffverpackungen ab dem 01.01.2030 folgende Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten:
Ab dem 01.01.2040 erhöhen sich diese Anteile nach Artikel 7 Absatz 2 (u. a. Ausnahmen für Verpackungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten). Für Rezyklate mit Lebensmittelkontakt sind ausschließlich Recyclingverfahren zulässig, die nach der Verordnung (EU) 2022/1616 zugelassen sind.
Anmerkung: Der Stichtag 01.01.2030 nach Art. 7 Abs. 1 PPWR steht unter Vorbehalt. Er gilt nur, sofern nicht der Durchführungsrechtsakt zur Berechnungs- und Überprüfungsmethodik später als drei Jahre vor diesem Datum in Kraft tritt; andernfalls verschiebt sich der Stichtag entsprechend.

Aus analytischer Sicht ergeben sich für Kunststoffe folgende Prüfschwerpunkte:
Unternehmen sollten ihre Lieferanten aktiv einbinden und Informationen zu den eingesetzten Materialien und Stoffen anfordern (z. B. Material- und Produktspezifikationen, Angaben zu PFAS-Konformität, Informationen zu SVHC-Stoffen nach REACH, Nachweise zu Schwermetallgrenzwerten, Angaben zu Recyclingfähigkeit und Materialzusammensetzung).
Nicht jede Verpackung benötigt dieselbe Prüftiefe. Eine risikobasierte Bewertung hilft, Aufwand gezielt einzusetzen.

Laboranalysen sollten gezielt eingesetzt werden, wenn:
Werden Laboranalysen erforderlich, ist Interzero der richtige Partner für Sie. Unser eigenes international akkreditiertes Kompetenzzentrum verbindet modernste Analytik mit ganzheitlichem Expertenwissen – für eine zuverlässige Bewertung Ihrer Verpackungen und eine sichere Umsetzung der PPWR-Anforderungen.
Unternehmen sollten dokumentieren:
Diese Dokumentation ist wichtig, um die Konformität gegenüber Behörden belegen zu können. Unser Online-Tool “Check for Recycling” kann Sie dabei effektiv unterstützen. Mehr zum Thema erfahren Sie auch unter PPWR-Doku.
Werden problematische Stoffe identifiziert, sollten Unternehmen prüfen:
Unser Verpackungsoptimierungs-Team berät Sie gern hierzu!
Für die chemische und technische Konformität ist grundsätzlich der Erzeuger (manufacturer) verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Nachweis der Materialkonformität.
Die PPWR markiert einen Paradigmenwechsel im Verpackungsrecht. Während Unternehmen bisher vor allem die chemische Zulässigkeit einzelner Stoffe nachweisen mussten, verlangt die neue Verordnung einen deutlich umfassenderen Ansatz, der die Kreislauffähigkeit, der Verpackung über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg einbezieht. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den (neuen) Anforderungen auseinandersetzen – Interzero unterstützt Sie gerne dabei!